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BGB § 2088 Einsetzung auf Bruchteile

BGB § 2088 Einsetzung auf Bruchteile

[ Auszug: (1) Hat der Erblasser nur einen Erben eingesetzt und die Einsetzung auf einen Bruchteil der Erbschaft beschränkt, so tritt in Ansehung des übrigen Teils die g ... ]